dass der Gesetzentwurf zur Einfügung eines § 28b in das Infektionsschutzgesetz Folgendes für die Kindergärten bei Überschreiben der Sieben-Tage-Inzidenz von 200 enthält:
„Überschreitet in einem Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 200, so ist ab dem übernächsten Tag für Schulen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt.“
Für Einrichtungen der Kinderbetreuung nach § 33 Nr. 1 und 2 IfSG (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege) gilt dies entsprechend; das heißt dass auch in Einrichtungen der Kinderbetreuung bei entsprechender Entwicklung des Infektionsgeschehens eine Präsenzbetreuung jenseits eines Notbetriebs nicht zulässig ist.
Wir hoffen und wünschen uns gemeinsam mit euch/Ihnen, dass dieser Fall nicht eintritt.